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Ausschlussgründe des § 13 Abs. 4 und 5 HStVollzG:
Angeordnete Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft und Fälle, in denen der Vollstreckung eine Straftat im Zusammenhang mit grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 180, 182 bis 184e, 184i oder 184j des Strafgesetzbuchs zugrunde liegt
oder einer früheren Vollstreckung innerhalb der letzten fünf Jahre zugrunde gelegen hat, angeordnete und noch nicht vollzogene freiheitsentziehende oder noch nicht für erledigt erklärte Maßregel der Besserung und Sicherung,
anhängige Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren, bestehende vollziehbare Ausweisungsverfügung bei beabsichtigter Abschiebung aus der Haft, erhebliche Suchtgefährdung, versuchte oder erfolgte Entweichung aus dem Vollzug innerhalb der letzten fünf Jahre,
Nichtrückkehr aus vollzugsöffnenden Maßnahmen während der letzten fünf Jahre, Verurteilung während der letzten fünf Jahre wegen einer während des Vollzuges begangenen Straftat und Fälle, in denen sicherheitsrelevante Erkenntnisse betreffend Bestrebungen oder Verhaltensweisen
im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juli 2023 (GVBl. I, S. 614) in seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen.
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