Vollstreckungsplan für das Land Hessen

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Einweisungsplan Stand 1. Dezember 2023

Haftart
Männer Frauen

Maßgeblicher Gerichtsbezirk:
(Falls nicht bekannt bitte zuvor das zuständige Amtsgericht durch Wohnort bei Strafantritt ermitteln.)
Amtsgerichtsbezirk:
Landgerichtbezirk:

Merkmale
Ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen
Ausschließlich Straßenverkehrsdelikte bis 24 Monate
Verurteilte unter 21 Jahren
Verurteilte auf freiem Fuß mit Ladung oder für offenen Vollzug
Verurteilte mit Haftstrafe oder auf freiem Fuß mit Haftbefehl
Monat(e) und anzurechnend Tag(e) U-Haft
(Alle Angaben hier bitte mit Eingabe-Taste bestätigen)

Keine Eignung gemäß Ziffer 4) für offenen Vollzug
Personen gegen die eine Strafe nach Ziffer 5) verhängt wurde


4) Ausschlussgründe des § 13 Abs. 4 und 5 HStVollzG: Angeordnete Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft und Fälle, in denen der Vollstreckung eine Straftat im Zusammenhang mit grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 180, 182 bis 184e, 184i oder 184j des Strafgesetzbuchs zugrunde liegt oder einer früheren Vollstreckung innerhalb der letzten fünf Jahre zugrunde gelegen hat, angeordnete und noch nicht vollzogene freiheitsentziehende oder noch nicht für erledigt erklärte Maßregel der Besserung und Sicherung, anhängige Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren, bestehende vollziehbare Ausweisungsverfügung bei beabsichtigter Abschiebung aus der Haft, erhebliche Suchtgefährdung, versuchte oder erfolgte Entweichung aus dem Vollzug innerhalb der letzten fünf Jahre, Nichtrückkehr aus vollzugsöffnenden Maßnahmen während der letzten fünf Jahre, Verurteilung während der letzten fünf Jahre wegen einer während des Vollzuges begangenen Straftat und Fälle, in denen sicherheitsrelevante Erkenntnisse betreffend Bestrebungen oder Verhaltensweisen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 12. Juli 2023 (GVBl. I, S. 614) in seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen.
5)Ausschlussgründe § 74a (GVG) oder § 120 GVG: Personen, gegen die nach § 74a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von der Strafkammer oder nach § 120 GVG von dem Oberlandesgericht (OLG) im ersten Rechtszug eine Strafe verhängt wurde.