4) | Ausschlussgründe des § 13 Abs. 4 und 5 HStVollzG:
Angeordnete Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft wegen Straftaten im Sinne der §§ 211 bis 213, 224 bis 227, 231, 239 a, 239 b, 244, 249 bis 252, 255, 306 a bis c, 307, 308, 316 a, 323 a StGB / §§ 174 bis 180, 182 StGB,
angeordnete und noch nicht vollzogene freiheitsentziehende oder noch nicht für erledigt erklärte Maßregel der Besserung und Sicherung,
anhängige Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren, bestehende vollziehbare Ausweisungsverfügung bei beabsichtigter Abschiebung aus der Haft,
erhebliche Suchtgefährdung, versuchte oder erfolgte Entweichung aus dem Vollzug innerhalb der letzten fünf Jahre, Nichtrückkehr aus vollzugsöffnenden Maßnahmen während der letzten fünf Jahre,
Verurteilung während der letzten fünf Jahre wegen einer während des Vollzuges begangenen Straftat. |