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Inhalt (Stand 5.2.2024)

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 Einweisungspläne
 Zweckbestimmung
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  4. Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
   
4.1Einweisung
   
4.1.1Vollstreckung in einem anderen Bundesland
   
4.1.2Vom Vollstreckungsplan abweichende Einweisung
   
4.1.3Einweisungsbestimmungen
   
    4.1.3.1Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
   
    4.1.3.2Erkrankte und pflegebedürftige Verurteilte (darunter Verurteilte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind)
   
        4.1.3.2.1Prüfung der Vollzugstauglichkeit
   
        4.1.3.2.2Erkrankte Verurteilte
   
        4.1.3.2.3Pflegebedürftige Verurteilte
   
        4.1.3.2.4Beteiligung der Justizvollzugsanstalten / Verfahren bei Ablehnung der Aufnahme
   
    4.1.3.3Verurteilte, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, sowie Vollzug von Freiheitsstrafen neben Sicherungsverwahrung
   
    4.1.3.4Junge zu Freiheitsstrafe Verurteilte unter 24 Jahren
   
        4.1.3.4.1Eignung für den Jugendstrafvollzug
   
        4.1.3.4.2Nichteignung für den Jugendstrafvollzug
   
    4.1.3.5Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in Unterbrechung von Untersuchungshaft
   
    4.1.3.6Männliche Verurteilte im Alter von 62 und mehr Jahren
   
    4.1.3.7Offener Vollzug
   
    4.1.3.8Mütter mit Kindern bis drei Jahren
   
    4.1.4Einweisungspläne
   
        4.1.4.1Männer
   
        4.1.4.2Frauen
   
4.2Verlegung
   
4.2.1Verlegung aus der Untersuchungshaftanstalt nach Rechtskraft des Urteils
   
    4.2.1.1Verfahren
   
    4.2.1.2Verlegung zum Zweck der Diagnostik in die Sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Offenburg
   
    4.2.1.3Absehen von der Verlegung ohne Überführungsersuchen
   
    4.2.1.4Verlegung in den offenen Vollzug in Fällen nach Nummer 4.1.3.7
   
    4.2.1.5Beteiligung der Vollstreckungsbehörde bei der Verlegung ohne Überführungsersuchen
   
4.2.2Verlegung in eine nach dem Vollstreckungsplan unzuständige Justizvollzugseinrichtung
   
    4.2.2.1Verfahren bei landübergreifender Verlegung
   
    4.2.2.2Verfahren bei landesinterner Verlegegung
   
        4.2.2.2.1Verfahren
   
        4.2.2.2.2Zustimmungspflichtige Verlegungen
   
    4.2.2.3Entscheidung des Justizministeriums bei Fortsetzung des Vollzugs nach Entweichung aus dem eingefriedeten Bereich einer Abteilung oder Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzuges (§ 24 Absatz 4 Satz 1 StVollstrO)
   
    4.2.2.4Wechsel der örtlichen Zuständigkeit vor Fortsetzung des Vollzugs nach § 24 Absatz 4 StVollstrO
   
    4.2.2.5Verlegung bei besonderen behandlerischen Bedarfen
   
4.2.3Erkrankte und pflegebedürftige Gefangene (darunter Gefangene, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind)
   
    4.2.3.1Verlegung in die zur Behandlung geeignete Justizvollzugsanstalt
   
    4.2.3.2Verfahren bei der Verlegung erkrankter und pflegebedürftiger Gefangener (darunter Gefangene, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind)
   
4.2.4Gefangene im Alter von 62 und mehr Jahren aus der Justizvollzugsanstalt Konstanz - Außenstelle Singen -
   
4.2.5Verlegung in den offenen Vollzug und (Rück-)Verlegung aus dem offenen Vollzug
   
    4.2.5.1Verlegung in den offenen Vollzug
   
    4.2.5.2(Rück-)Verlegung aus dem offenen Vollzug
   
4.2.6Mütter mit Kindern bis drei Jahren
   
4.2.7Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt
   
4.2.8Verlegung zur Drogentherapie in die Justizvollzugsanstalt Rottweil - Außenstelle Oberndorf -